AGB’s

AGB’s

  1. Allgemeines:
    Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftige – Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u. ä. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn der Abnehmer eigene Einkaufsbedingungen verwendet. Solchen Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Angebot, Bestellung, Eigentums- und Urheberrechte:
    Die in Angeboten, Drucksachen, Katalogen, Offerte- und Projektzeichnungen usw. enthaltenen Angaben, wie Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen und Beschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    Der Vertrag kommt mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Fehlt eine solche Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag spätestens mit der Lieferung zustande. Maßgebend für Inhalt und Umfang der beiderseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere für den Umfang der Lieferung, ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Alle Vertragsänderungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
    An den im Angebot dargestellten technischen Lösungen, ferner an Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, wie z.B. Kostenvoranschlägen, behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Sämtliche vorbezeichneten Unterlagen dürfen ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind uns einschließlich aller etwaigen Vervielfältigungen nach Vertragsabwicklung unaufgefordert zurückzugeben.
  3. Preise:
    Die in unserem Angebot genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.
    Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten, sowie zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Alle unsere Preise beruhen auf den zur Zeit der Auftragsbestätigung bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unseren Gestehungskosten, d.h. den Preisen für Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe sowie den Lohn- und Gehaltskosten. Sollten wir in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung infolge einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Preis gleichartiger Waren erhöhen, gilt der neue Preis. Eine Preisänderung muss dem Besteller unverzüglich mitgeteilt werden. Widerspricht dieser der Preiserhöhung binnen einer Frist von einer Woche nach Empfang der Mitteilung, haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Unsere Entscheidung müssen wir dem Besteller unverzüglich bekannt geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen.
  4. Lieferfristen und Termine, Teillieferungen:
    Liefertermine und Lieferfristen gelten stets nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch ehe alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Genehmigungen und Unterlagen, soweit diese von Bestellerseite zu beschaffen sind, vorliegen und alle dafür wesentlichen Fragen geklärt sind. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende die Ware unser Werk verlassen hat oder wenn dem Besteller für den Fall, dass die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
    Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen haben wir nicht einzustehen.
    Vereinbarte Liefertermine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist.
    Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.
    Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten.
    Falls wir in Verzug geraten, kann der Besteller nach Ablauf einer uns schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht abgesandt oder dem Besteller versandbereit gemeldet ist. Der Rücktritt ist solchenfalls schriftlich und unverzüglich nach Eintritt des Rücktrittgrundes zu erklären. Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt dann nicht, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch ½ v. H. des Rechnungsbetrages, für jeden Monat berechnet. Dieser Betrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir das Entstehen eines höheren oder der Besteller das Entstehen eines niedrigeren Schadens nachweisen. Daneben sind wir auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
    Teillieferungen sind zulässig. Wir sind berechtigt, über jede Teillieferung gesonderte Rechnungen zu erstellen.
  5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht:
    Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, erfolgt die Zahlung in bar oder durch Überweisung auf unser Konto ohne jeden Abzug, und zwar:
    1. bei Maschinen und Einrichtungen:
      40% bei Bestellung
      40% bei Lieferung, bzw. spätestens 30 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft
      20% nach Inbetriebnahme bzw. Abnahme
    2. Bei Ersatzteilen:
      1. bis 10.000,- Euro:
        100% bei Lieferung, bzw. spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum
      2. über 10.000,- Euro:
        wie bei Maschinen und Einrichtungen
    3. bei Dienstleistung:
      spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt ohne Abzug
    Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
    Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2 v. H. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, es sei denn, der Besteller weist einen niedrigeren Schaden nach. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
    Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  6. Vermögensverschlechterung und Zahlungsverzug:
    Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers gefährdet, oder erfolgen Wechselproteste beim Besteller, gleich aus welchem Grunde, so können wir Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller mit einer Zahlung im Verzug ist.
  7. Eigentumsvorbehalt:
    Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Sind wir im Interesse des Abnehmers Eventualverbindlichkeiten eingegangen, verbleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten, insbesondere aus Wechsel, unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
    Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB Ziff. G 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung und Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 950 BGB Ziff. G 1.
    Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. § 950 BGB Ziff. G 4-5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Die Forderungen dienen uns in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns verkaufen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. § 950 BGB Ziff. G 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
    Nimmt der Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemacht hat.
    Wir nehmen sämtliche vorstehenden Abtretungen hiermit an.
    Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen.
    Zur Abtretung der Forderung – einschl. des Forderungsverkaufs an Factoring-Banken – ist der Besteller nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
    Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtung aus diesem oder einem anderen Vertrag mit uns nicht erfüllt.